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Weckmann-Garantie

Der Name Weckman steht seit 50 Jahren für Produkte mit einem sehr hohen Qualitätsstandard sowie einer sehr langen Lebensdauer.

 

Aus diesem Grund geben wir für die auf unseren Profilieranlagen gefertigten Dach- und Wandbleche aus STAHL bis zu 15 Jahre Garantie.

Garantiezeiträume:

15 Jahre auf Durchrostung und Beschichtung 60 μm TTHD

10 Jahre auf Durchrostung und Beschichtung 35 μm Mattpolyester

5 Jahre auf Durchrostung 25 μm Polyester

 

Die Garantie umfasst das Abschälen und die Rissbildung der Beschichtung sowie erhebliche Farbänderungen innerhalb einer zusammenhängend gelieferten Charge bei TTHD und Mattpolyester beschichteten Blechen.

 

Die Garantie setzt die Akzeptanz unserer Bedingungen zur Lagerung, Montage und Pflege voraus. Eine Anleitung zu diesen Punkten finden Sie in diesem Katalog ab Seite 58 unter dem Punkt „Allgemeine Verlegeanleitung“.

Sollte Ihnen der Katalog nicht zur Verfügung stehen, fordern Sie diese Seite bitte direkt bei unserem Vertrieb Deutschland, Friedrich von Lien AG, Zeven an.

 

Die Garantie gilt ausschließlich unter folgenden

Voraussetzungen:

  • Die Dachneigung muss bei Pfannenblechen mindestens sieben Grad betragen.
  • Das Wasser kann ungehindert von den Blechen ablaufen.
  • Schmutz und sonstige Ablagerungen werden regelmäßig fachgerecht entfernt.
  • Kein Kontakt mit nassem Beton, nassem Holz, druckimprägniertem Holz, Erdreich und ständigen Feuchtigkeitsbereichen.
  • Kein Kontakt mit Kupfer oder Flüssigkeitsemission aus Kupferbauteilen.
  • Keine chemische Beanspruchung wie zum Beispiel Kontakt zu Düngemitteln.
  • Sofortige Nachbehandlung von mechanischen Schäden der Farbbeschichtung, zum Beispiel bei Montage, mit Reparaturfarbe.
  • Die Montage ist fachgerecht nach unserer Montageanleitung vorgenommen.
  • Das geeignete Befestigungs- und Dichtungsmaterial aus unserem Zubehörprogramm wurde verwendet.
  • Auf Fremdprodukte und deren Reaktion mit/auf unser Material, können wir keine Garantie übernehmen.

Die Garantie gilt nicht für Schnittkanten der Bleche. Gelegentlich entstehende Entspannungsgeräusche der Profilbleche bedingt durch Temperaturunterschiede, verspannte Montage oder nicht verwindungsfreie Unterkonstruktionen können nicht reklamiert werden. Eine weitere Voraussetzung für die Garantie ist, dass die Bleche unter normalen atmosphärischen Bedingungen verwendet werden. Die Garantie tritt nicht in Kraft für Bleche die in aggressiver Atmosphäre wie z. B. Luft mit hohem Salzgehalt, ständiger Verbindung mit Wasser, korrosiven Chemikalien, Rauch, aggressivem Kondensat oder Asche, Zementstaub, Ausdünstungen von Tierkot und Düngemitteln verlegt wurden.

 

Die Voraussetzung für ein Garantieverfahren ist der Nachweis des Kaufes der Bleche mit Einkaufsbeleg, aus dem Datum und Händleradresse hervorgehen. Um den Eintritt eines Garantiefalles zu klären, muss unseren Mitarbeitern ungehinderter Zutritt zur Besichtigung der beschädigten Fläche gewährt werden. Für vor der Besichtigung demontierte Bleche erlischt jegliche Garantie. Ein Garantiefall tritt nur ein, wenn die Beschädigung mindestens 10 % der Gesamtfläche beträgt. Sollte ein berechtigter Garantieanspruch unter Berücksichtigung obiger Voraussetzungen entstehen, machen wir von unserem Recht gebrauch, dem Käufer neues Material kostenlos als Ersatz für das defekte zu liefern. Hieraus resultierende Farbabweichungen zu bereits verlegten Dachflächen sind möglich und nicht zu reklamieren. Die Garantie bezieht sich ausdrücklich nur auf die reklamierten Profilbleche und ist in der Höhe des Wertes auf den ursprünglichen Rechnungswert der reklamierten Profilbleche begrenzt. 

Folgekosten wie zum Beispiel für De- und Neumontage sind ausgeschlossen.

 

Weckman übernimmt keine Haftung für eventuelle Folgeschäden, die aus beschädigten Profilblechen entstanden sind. Für Bleche, die auf Grundlage der Garantie bereits ersetzt worden sind, gilt die restliche Garantiezeit der ursprünglichen Lieferung.

 

Diese Garantie bezieht sich auf Deutschland, Österreich, Schweiz und die Beneluxländer. 
Für die auf unseren Profilieranlagen gefertigten Dach- und Wandbleche aus ALUMINIUM können nur Garantieansprüche auf Einzelnachweis geltend gemacht werden.

 

1.0 Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir nicht widersprechen. Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Bedingungen sowie Garantie und Zusicherungserklärungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

 

2.0 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen; § 354 a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.

 

2.1 Ändern sich innerhalb 30 Tagen nach Vertragsabschluss Rohpreise, Löhne, Frachtkosten oder ähnliches sind wir berechtigt, die Preise dementsprechend anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

 

3.0 Voraussetzung für unsere Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Zweifel in dieser Hinsicht, insbesondere vergebliche Mahnungen, Zahlungseinstellung usw. berechtigen uns, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Rückstände einzelner Positionen aufgrund von Lieferengpässen sind möglich. Hieraus resultierende Regreßansprüche sowie Mehrkosten durch zusätzlichen Arbeitsaufwand sind ausgeschlossen!

 

3.2 Nachlieferungen werden im Rahmen der Lieferfähigkeit der Vorlieferanten schnellstmöglich ausgeführt und geben keinen Anlass, die bereits gelieferte und in Rechnung gestellte Ware nicht zu begleichen.

Alle Lieferungen erfolgen mit Streckenfahrzeugen, frei 40 t, Sattelzug befahrbarer Baustelle ohne Entladung. Kranentladung ist ein Service, aber nicht Bestandteil der Lieferung! 
Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und frei bleibend!
Mehraufwand durch falsche Adressen sowie unzugängliche Baustellen wird in Rechnung gestellt! 
Bei unbesetzten Baustellen entladen unsere Fahrer an von Ihnen gewählten Plätzen. Kosten für Um- oder Weitertransporte sind ausgeschlossen!

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass angelieferte Paletten trotz werkseitiger Verpackung vom Kunden unverzüglich gegen Feuchtigkeit; und Kunststoffe zusätzlich gegen Sonneneinwirkung zu schützen sind. Bei blank verz. Blechen darf die Lagerung trotz Schutz vor Feuchtigkeit, eine Woche im Stapel nicht überschreiten – Kondensatfeuchtigkeit führt zu Weißrostbildung! Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefern wir die Ware mit der üblichen Werks- bzw. Transportverpackung. Wir sind nicht verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen; der Käufer ist selbst verpflichtet, die angefallene Verpackung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

4.0 Soweit Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.

 

5.0 Die Lieferung ist nach Eingang auf eventuelle Transportschäden zu untersuchen und zu prüfen; evtl. Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang unter konkreter Bezeichnung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen sind sofort in die Transportdokumente des Frachtführers einzutragen und uns sofort mitzuteilen. Aus versicherungstechnischen Grün den ist jede andere Form der Meldung unwirksam. Bei Auftreten eines Mangels ist jede Be- und Verarbeitung einzustellen und uns Gelegenheit zur Besichtigung der Ware zu geben. Ist die Ware verarbeitet, montiert, vermischt oder veräußert, sind Beanstandungen ausgeschlossen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt auf die Gefahr des Käufers. Etwaige Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

 

6.0 Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns oder unseren Gehilfen erstellte Aufmaße, Stücklisten oder Verlegepläne sind unverbindlich und vor Auftragserteilung vom Kunden sorgfältig zu prüfen, bzw. von einem fachkundigen Dritten überprüfen zu lassen. Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch uns (Auftragsbestätigung). Soweit nicht anders vereinbart, werden die Waren von uns in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sachmängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.

 

7.0 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen sowie der Klärung aller technischen Fragen.

 

8.0 Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeinganges bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Für den Zeitraum des Zahlungsverzugs des Kunden fallen Verzugszinsen von 1 % per Monat an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten. Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts wegen von uns bestrittener oder wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden (beispielsweise wegen Mängel der Sache) sind ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

9.0 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftigen erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

 

9.1 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach dieser Ziffer 9.1 zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache so wie die gemäß dieser Ziffer 9.1 abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. Ziffer 9.1.

 

9.2 Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentums Vorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 9.3 und 9.4 auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

 

9.3 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. Ziffer 9.1 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

 

9.4 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 9.3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

 

9.5 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.

 

9.6 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. Ziffer 9.2 und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 9.5 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu über tragen.

 

9.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

 

9.8 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

 

9.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache i.S.v. Ziffer 9.1 – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.

 

9.10 Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltware berechtigt, wobei der Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen sind.

 

9.11 Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und dessen Stelle tretenden Ansprüche ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.

 

9.12 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.

 

10.0 Datenschutz: Dem Käufer ist bekannt, dass seine für die Abwicklung der Lieferverträge notwendigen persönlichen Daten von uns auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes auf Datenträgern gespeichert werden. Der Käufer stimmt der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung seiner personenbedingten Daten durch uns ausdrücklich zu. Er ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

 

11.0 Erfüllungsort für alle aus Verträgen mit uns sicher geben den Verpflichtungen ist Zeven. Für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist, wird Zeven als Gerichtsstand vereinbart, auch für Klagen im Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozess. Wir können den Käufer an seinem allgem. Gerichtsstand verklagen. Es gilt ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

 

12.0 Sollten Bestimmungen in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Die Bruttopreise beziehen sich auf 19% Umsatzsteuer. Sollte die Umsatzsteuer erhöht werden, ergeben sich damit automatisch höhere Bruttopreise. Berechnet wird immer die geltende Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Bestellung.